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SK2 2019 85

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2020-05-11 · Deutsch GR
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Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges etc. | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Sachverhalt

A. Am 10. April 2019 führte die Kantonspolizei Graubünden eine Schwerver- kehrskontrolle im Kontrollzentrum O.1_____ durch. Dabei wurde auch A._____ mit dem Sattelmotorfahrzeug, B._____, kontrolliert, was die Polizei zu mehreren Be- anstandungen veranlasste. A._____ wurde in der gleichentags durchgeführten Einvernahme mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert. Im Einvernahme- protokoll wie auch im Polizeirapport wurde jeweils die "Geschäftsadresse" aufge- führt, wobei es sich um die Adresse des Arbeitgebers von A._____ handelte. A._____ wurde am 10. April 2019 von der Kantonspolizei Graubünden ausserdem ein Depositum in der Höhe von CHF 850.00 abgenommen. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 3. Mai 2019, mitgeteilt am 10. Mai 2019, wurde A._____ des Führens eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Ver- bindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und der Übertretung der Chauffeurverord- nung gemäss Art. 5 Abs. 1 ARV 1, Art. 11 Abs. 1 bis 3 ARV 1 und Art. 14b Abs. 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. e ARV 1 für schuldig befunden und mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 370.00 auferlegt. C. Dagegen ging am 22. Mai 2019 ein als "Beschwerdebrief" tituliertes Schrei- ben bei der Staatsanwaltschaft ein. Unterschrieben war dieses von "C._____" von der "D._____" (Arbeitgeber von A._____). D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 machte die Staatsanwaltschaft A._____ darauf aufmerksam, dass der Strafbefehl vom 3. Mai 2019 gegen ihn ergangen sei, weshalb nur er, nicht jedoch sein Arbeitgeber zur Einsprache berechtigt sei. A._____ wurde eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 28. Mai 2019 eingeräumt, falls er gegen den Strafbefehl Einsprache erheben wolle. Das Schreiben wurde an die Adresse des Arbeitgebers von A._____ gesandt. E. Am 13. Juni 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft erneut ein als "Be- schwerdebrief" tituliertes Schreiben ein. F. Mit Verfügung vom 19. September 2019 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala. Als Untersuchungskosten wurde ein Betrag von CHF 820.00 in Rechnung gestellt.

3 / 7 G. Mit Verfügung des Präsidenten des Regionalgerichts Viamala vom 25. Sep- tember 2019 wurde A._____ auf den 29. Oktober 2019 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala vorgeladen. Das Schreiben wurde wiederum an die Adresse des Arbeitgebers von A._____ versandt. H. Mit Abschreibungsbeschluss vom 29. Oktober 2019 schrieb das Regional- gericht Viamala infolge unentschuldigten Fernbleibens von A._____ an der Haupt- verhandlung das gegen ihn geführte Strafverfahren (Proz Nr. 515-2019-32) gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als erledigt ab und erklärte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2019 für rechtskräftig. Der Entscheid wurde an die Adresse des Arbeitgebers von A._____ versandt. I. Mit Schreiben vom 12. November 2019 informierte der Arbeitgeber von A._____ das Regionalgericht Viamala, dass jener nicht mehr bei ihm arbeite, und teilte die Privatadresse von A._____ mit. J. Mit Schreiben vom 19. November 2019 stellte das Regionalgericht Viamala A._____ an dessen Privatadresse unter anderem den Abschreibungsbeschluss vom 29. Oktober 2019 zu. Es hielt fest, dass Letzterer rechtskräftig sei. K. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 wehrte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Abschreibungsbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 29. Oktober 2019. Das Schreiben wurde dem Kantonsgericht am 20. Dezember 2019 zuständigkeitshalber überwiesen. L. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 teilte das Regionalgericht Viamala den Verzicht auf eine Stellungnahme mit. M. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 verdeutlichte der Beschwerdeführer seinen in der Beschwerde vertretenen Standpunkt. N. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 202 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. O. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Abschreibungsbeschluss wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 / 7 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Be- schlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte grundsätz- lich Beschwerde geführt werden. Ausgenommen davon sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsver- ordnung (KGV; BR 173.110). 1.2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Abschreibungsbeschluss des Regi- onalgerichts Viamala vom 29. Oktober 2019, gleichentags mitgeteilt. Dieser ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. zum Ganzen Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 624 f. m.w.H.). Gemäss Angaben auf dem Rückschein wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Abschreibungsbe- schluss am 4. Dezember 2019 an seine Privatadresse zugestellt (vgl. RG act. I.5 sowie unten Erwägung 2.2). Die Beschwerdefrist endete – unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO – am 16. Dezember 2019. Die vom 12. Dezember 2019 datierte und bei der lettischen Post am gleichen Tag aufgegebene Beschwerde wurde am 16. Dezember 2019 der Schweizerischen Post übergeben, sodass sie als fristgerecht anzusehen ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Schreiben vom 4. Dezember 2019 (gemeint sein dürfte der Abschreibungsbeschluss, der ihm am 4. Dezember 2019 zugestellt wurde) habe ihn sehr überrascht. Er sei "über die Sitzung und den Beschluss vom 29. Oktober 2019 nicht benachrichtigt" worden. Alle Beschwerdefristen seien versäumt. Sein Arbeitgeber ("D._____") habe ihn über diesen Beschluss absichtlich nicht benachrichtigt und alle festgesetzten Be- schwerdefristen versäumt. Darum sei dies alles sehr unverständlich für ihn (vgl. KG act. A.1). Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 bringt er zudem vor, er habe für die ihm vorgeworfenen Verstösse vor Ort eine Geldstrafe von CHF 850.00 bezahlt (gemeint ist das Depositum in derselben Höhe). Dagegen habe er keinen "Ein- spruch" mehr eingelegt und keine Briefe geschrieben. All dies sei vom "Direktor von D._____" in seinem Namen durchgeführt worden, ohne ihm dies mitzuteilen. Er habe dies nicht geschrieben, sondern C._____ habe dies gefälscht (KG act. A.4).

5 / 7 2.2. Sowohl im Einvernahmeprotokoll vom 10. April 2019 (StA act. 5) als auch im Polizeirapport vom 18. April 2019 (StA act. 2) ist unter der Rubrik "Geschäfts- adresse" die Adresse des Arbeitgebers des Beschwerdeführers angegeben ("D._____"). Damit kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Adresse seines Arbeitgebers als Zustelladresse angegeben hat. Entsprechend diesen Angaben stellte die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehl vom 3. Mai 2019 zwar zu Händen des Beschwerdeführers, jedoch an die Adresse seines Arbeitge- bers zu. Am 22. Mai 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft ein als "Beschwerde- brief" tituliertes Schreiben ein (StA act. 12). Diese als Einsprache im Sinne von Art. 354 StPO zu qualifizierende Eingabe wurde im Namen der D._____ einge- reicht und von "C._____" – d.h. C._____, dem Geschäftsführer der D._____ – un- terschrieben. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Strafbefehl vom 3. Mai 2019 ge- gen ihn ergangen sei, weshalb nur er, nicht jedoch sein Arbeitgeber zur Einspra- che berechtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 28. Mai 2019 eingeräumt, falls er gegen den Strafbefehl Einsprache erheben wolle (StA act. 13). Das Schreiben wurde wieder- um an die Adresse des Arbeitgebers des Beschwerdeführers gesandt. Am 13. Ju- ni 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft erneut ein als "Beschwerdebrief" tituliertes Schreiben, datiert vom 7. Juni 2019, ein. Inhaltlich und vom Wortlaut her entspricht dieses – abgesehen von einem am Schluss hinzugefügten Absatz – vollumfäng- lich der ersten Einsprache. Es wurde jedoch nicht im Namen der D._____ einge- reicht, sondern im Namen des Beschwerdeführers. Ein Vergleich der dabei ver- wendeten Unterschrift mit der Unterschrift, die der Beschwerdeführer zur Unter- zeichnung des Einvernahmeprotokolls verwendet hat, zeigt jedoch eindeutig, dass es sich bei der im "Beschwerdebrief" vom 7. Juni 2019 verwendeten Unterschrift um eine Fälschung handelt. Auch die für die Beschriftung des Briefumschlags verwendete Schrift weicht markant von derjenigen ab, mit welcher der für die Ein- reichung der Beschwerde verwendete Briefumschlag beschriftet wurde. Dem Be- schwerdeführer ist daher Glauben zu schenken, wenn er geltend macht, er selbst habe keine Einsprache erhoben. Unter den dargelegten Umständen muss aber auch davon ausgegangen werden, dass er vom gegen ihn erlassenen Strafbefehl gar nie Kenntnis erlangt hat, sondern dass dieser ihm von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber vorenthalten wurde. Damit mangelt es dem Strafbefehl vom 3. Mai 2019 an einer rechtsgültigen Eröffnung bzw. Zustellung an den Beschwerdeführer als beschuldigter Person. Denn für den Fall, dass – wie vorliegend (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO) – besondere Formvorschriften betreffend die Zustellung bestehen, ist die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten massgebend. An den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers darf demgegenüber keine

6 / 7 fristauslösende Wirkung geknüpft werden (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2; 144 IV 57 E. 2.3.2), wobei ohnehin fraglich erschiene, ob durch die Zustellung an den Arbeitge- ber der Strafbefehl als in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt anzu- sehen wäre. Ferner erfolgte vorliegend auch keine Zustellung an eine Person aus dem in Art. 87 Abs. 3 StPO umschriebenen Kreis. Der Beweis der ordnungs- gemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtli- che Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3 m.w.H.). Aufgrund der dar- gelegten Umstände ist dieser Beweis vorliegend nicht erbracht bzw. kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nie Kenntnis vom Inhalt des fraglichen Strafbefehls und/oder von dessen Zustellung erlangt hat. Dement- sprechend wurde weder die Einsprachefrist ausgelöst noch konnte der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, zumal der entsprechende Rückschein nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde (vgl. RG act. I.1). Erst auf die Zusendung des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses hin teilte der – mittler- weile ehemalige – Arbeitgeber des Beschwerdeführers dessen Privatadresse mit (vgl. RG act. I.4). Diesem Schreiben dürfte ausserdem zu entnehmen sein, dass der Beschwerdeführer dort seit Ende Mai 2019 nicht mehr arbeitete. Eine rechts- gültige Zustellung des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses kann somit erst für das Datum vom 4. Dezember 2019 angenommen werden, als jener dem Be- schwerdeführer an seine Privatadresse gesendet wurde (vgl. hierzu oben Erwä- gung 1.2; ferner RG act. I.5). 2.3. Der angefochtene Abschreibungsbeschluss ist nach dem Gesagten vollum- fänglich aufzuheben. Die dabei entstandenen Kosten für das Verfahren vor dem Regionalgericht Viamala in Höhe von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten der Staats- kasse (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Angelegenheit wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, welche dem Beschwerdeführer den gegen ihn gefällten Strafbe- fehl rechtsgültig zu eröffnen haben wird, sofern sie daran festzuhalten gedenkt. 3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. a StPO in ein- zelrichterlicher Kompetenz. 4. Infolge Gutheissung der Beschwerde hat gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf- verfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor- liegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Parteientschädigungen sind keine zu spre- chen.

7 / 7 III.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 / 7 G. Mit Verfügung des Präsidenten des Regionalgerichts Viamala vom 25. Sep- tember 2019 wurde A._____ auf den 29. Oktober 2019 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala vorgeladen. Das Schreiben wurde wiederum an die Adresse des Arbeitgebers von A._____ versandt. H. Mit Abschreibungsbeschluss vom 29. Oktober 2019 schrieb das Regional- gericht Viamala infolge unentschuldigten Fernbleibens von A._____ an der Haupt- verhandlung das gegen ihn geführte Strafverfahren (Proz Nr. 515-2019-32) gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als erledigt ab und erklärte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2019 für rechtskräftig. Der Entscheid wurde an die Adresse des Arbeitgebers von A._____ versandt. I. Mit Schreiben vom 12. November 2019 informierte der Arbeitgeber von A._____ das Regionalgericht Viamala, dass jener nicht mehr bei ihm arbeite, und teilte die Privatadresse von A._____ mit. J. Mit Schreiben vom 19. November 2019 stellte das Regionalgericht Viamala A._____ an dessen Privatadresse unter anderem den Abschreibungsbeschluss vom 29. Oktober 2019 zu. Es hielt fest, dass Letzterer rechtskräftig sei. K. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 wehrte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Abschreibungsbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 29. Oktober 2019. Das Schreiben wurde dem Kantonsgericht am 20. Dezember 2019 zuständigkeitshalber überwiesen. L. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 teilte das Regionalgericht Viamala den Verzicht auf eine Stellungnahme mit. M. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 verdeutlichte der Beschwerdeführer seinen in der Beschwerde vertretenen Standpunkt. N. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 202 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. O. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Abschreibungsbeschluss wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 4 / 7 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Be- schlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte grundsätz- lich Beschwerde geführt werden. Ausgenommen davon sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsver- ordnung (KGV; BR 173.110). 1.2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Abschreibungsbeschluss des Regi- onalgerichts Viamala vom 29. Oktober 2019, gleichentags mitgeteilt. Dieser ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. zum Ganzen Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 624 f. m.w.H.). Gemäss Angaben auf dem Rückschein wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Abschreibungsbe- schluss am 4. Dezember 2019 an seine Privatadresse zugestellt (vgl. RG act. I.5 sowie unten Erwägung 2.2). Die Beschwerdefrist endete – unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO – am 16. Dezember 2019. Die vom 12. Dezember 2019 datierte und bei der lettischen Post am gleichen Tag aufgegebene Beschwerde wurde am 16. Dezember 2019 der Schweizerischen Post übergeben, sodass sie als fristgerecht anzusehen ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Schreiben vom 4. Dezember 2019 (gemeint sein dürfte der Abschreibungsbeschluss, der ihm am 4. Dezember 2019 zugestellt wurde) habe ihn sehr überrascht. Er sei "über die Sitzung und den Beschluss vom 29. Oktober 2019 nicht benachrichtigt" worden. Alle Beschwerdefristen seien versäumt. Sein Arbeitgeber ("D._____") habe ihn über diesen Beschluss absichtlich nicht benachrichtigt und alle festgesetzten Be- schwerdefristen versäumt. Darum sei dies alles sehr unverständlich für ihn (vgl. KG act. A.1). Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 bringt er zudem vor, er habe für die ihm vorgeworfenen Verstösse vor Ort eine Geldstrafe von CHF 850.00 bezahlt (gemeint ist das Depositum in derselben Höhe). Dagegen habe er keinen "Ein- spruch" mehr eingelegt und keine Briefe geschrieben. All dies sei vom "Direktor von D._____" in seinem Namen durchgeführt worden, ohne ihm dies mitzuteilen. Er habe dies nicht geschrieben, sondern C._____ habe dies gefälscht (KG act. A.4).

E. 5 / 7 2.2. Sowohl im Einvernahmeprotokoll vom 10. April 2019 (StA act. 5) als auch im Polizeirapport vom 18. April 2019 (StA act. 2) ist unter der Rubrik "Geschäfts- adresse" die Adresse des Arbeitgebers des Beschwerdeführers angegeben ("D._____"). Damit kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Adresse seines Arbeitgebers als Zustelladresse angegeben hat. Entsprechend diesen Angaben stellte die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehl vom 3. Mai 2019 zwar zu Händen des Beschwerdeführers, jedoch an die Adresse seines Arbeitge- bers zu. Am 22. Mai 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft ein als "Beschwerde- brief" tituliertes Schreiben ein (StA act. 12). Diese als Einsprache im Sinne von Art. 354 StPO zu qualifizierende Eingabe wurde im Namen der D._____ einge- reicht und von "C._____" – d.h. C._____, dem Geschäftsführer der D._____ – un- terschrieben. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Strafbefehl vom 3. Mai 2019 ge- gen ihn ergangen sei, weshalb nur er, nicht jedoch sein Arbeitgeber zur Einspra- che berechtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 28. Mai 2019 eingeräumt, falls er gegen den Strafbefehl Einsprache erheben wolle (StA act. 13). Das Schreiben wurde wieder- um an die Adresse des Arbeitgebers des Beschwerdeführers gesandt. Am 13. Ju- ni 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft erneut ein als "Beschwerdebrief" tituliertes Schreiben, datiert vom 7. Juni 2019, ein. Inhaltlich und vom Wortlaut her entspricht dieses – abgesehen von einem am Schluss hinzugefügten Absatz – vollumfäng- lich der ersten Einsprache. Es wurde jedoch nicht im Namen der D._____ einge- reicht, sondern im Namen des Beschwerdeführers. Ein Vergleich der dabei ver- wendeten Unterschrift mit der Unterschrift, die der Beschwerdeführer zur Unter- zeichnung des Einvernahmeprotokolls verwendet hat, zeigt jedoch eindeutig, dass es sich bei der im "Beschwerdebrief" vom 7. Juni 2019 verwendeten Unterschrift um eine Fälschung handelt. Auch die für die Beschriftung des Briefumschlags verwendete Schrift weicht markant von derjenigen ab, mit welcher der für die Ein- reichung der Beschwerde verwendete Briefumschlag beschriftet wurde. Dem Be- schwerdeführer ist daher Glauben zu schenken, wenn er geltend macht, er selbst habe keine Einsprache erhoben. Unter den dargelegten Umständen muss aber auch davon ausgegangen werden, dass er vom gegen ihn erlassenen Strafbefehl gar nie Kenntnis erlangt hat, sondern dass dieser ihm von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber vorenthalten wurde. Damit mangelt es dem Strafbefehl vom 3. Mai 2019 an einer rechtsgültigen Eröffnung bzw. Zustellung an den Beschwerdeführer als beschuldigter Person. Denn für den Fall, dass – wie vorliegend (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO) – besondere Formvorschriften betreffend die Zustellung bestehen, ist die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten massgebend. An den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers darf demgegenüber keine

E. 6 / 7 fristauslösende Wirkung geknüpft werden (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2; 144 IV 57 E. 2.3.2), wobei ohnehin fraglich erschiene, ob durch die Zustellung an den Arbeitge- ber der Strafbefehl als in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt anzu- sehen wäre. Ferner erfolgte vorliegend auch keine Zustellung an eine Person aus dem in Art. 87 Abs. 3 StPO umschriebenen Kreis. Der Beweis der ordnungs- gemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtli- che Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3 m.w.H.). Aufgrund der dar- gelegten Umstände ist dieser Beweis vorliegend nicht erbracht bzw. kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nie Kenntnis vom Inhalt des fraglichen Strafbefehls und/oder von dessen Zustellung erlangt hat. Dement- sprechend wurde weder die Einsprachefrist ausgelöst noch konnte der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, zumal der entsprechende Rückschein nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde (vgl. RG act. I.1). Erst auf die Zusendung des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses hin teilte der – mittler- weile ehemalige – Arbeitgeber des Beschwerdeführers dessen Privatadresse mit (vgl. RG act. I.4). Diesem Schreiben dürfte ausserdem zu entnehmen sein, dass der Beschwerdeführer dort seit Ende Mai 2019 nicht mehr arbeitete. Eine rechts- gültige Zustellung des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses kann somit erst für das Datum vom 4. Dezember 2019 angenommen werden, als jener dem Be- schwerdeführer an seine Privatadresse gesendet wurde (vgl. hierzu oben Erwä- gung 1.2; ferner RG act. I.5). 2.3. Der angefochtene Abschreibungsbeschluss ist nach dem Gesagten vollum- fänglich aufzuheben. Die dabei entstandenen Kosten für das Verfahren vor dem Regionalgericht Viamala in Höhe von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten der Staats- kasse (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Angelegenheit wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, welche dem Beschwerdeführer den gegen ihn gefällten Strafbe- fehl rechtsgültig zu eröffnen haben wird, sofern sie daran festzuhalten gedenkt. 3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. a StPO in ein- zelrichterlicher Kompetenz. 4. Infolge Gutheissung der Beschwerde hat gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf- verfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor- liegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Parteientschädigungen sind keine zu spre- chen.

E. 7 / 7 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Abschreibungs- beschluss des Regionalgerichts Viamala vom 29. Oktober 2019 aufgeho- ben.
  2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regionalgericht Viamala in Höhe von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  6. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 11. Mai 2020 Referenz SK2 19 85 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges etc. Anfechtungsobj. Abschreibungsbeschluss Regionalgericht Viamala vom 29.10.2019, mitgeteilt am 29.10.2019 (Proz. Nr. 515-2019-32) Mitteilung

12. Mai 2020

2 / 7 I. Sachverhalt A. Am 10. April 2019 führte die Kantonspolizei Graubünden eine Schwerver- kehrskontrolle im Kontrollzentrum O.1_____ durch. Dabei wurde auch A._____ mit dem Sattelmotorfahrzeug, B._____, kontrolliert, was die Polizei zu mehreren Be- anstandungen veranlasste. A._____ wurde in der gleichentags durchgeführten Einvernahme mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert. Im Einvernahme- protokoll wie auch im Polizeirapport wurde jeweils die "Geschäftsadresse" aufge- führt, wobei es sich um die Adresse des Arbeitgebers von A._____ handelte. A._____ wurde am 10. April 2019 von der Kantonspolizei Graubünden ausserdem ein Depositum in der Höhe von CHF 850.00 abgenommen. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 3. Mai 2019, mitgeteilt am 10. Mai 2019, wurde A._____ des Führens eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Ver- bindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und der Übertretung der Chauffeurverord- nung gemäss Art. 5 Abs. 1 ARV 1, Art. 11 Abs. 1 bis 3 ARV 1 und Art. 14b Abs. 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. e ARV 1 für schuldig befunden und mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 370.00 auferlegt. C. Dagegen ging am 22. Mai 2019 ein als "Beschwerdebrief" tituliertes Schrei- ben bei der Staatsanwaltschaft ein. Unterschrieben war dieses von "C._____" von der "D._____" (Arbeitgeber von A._____). D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 machte die Staatsanwaltschaft A._____ darauf aufmerksam, dass der Strafbefehl vom 3. Mai 2019 gegen ihn ergangen sei, weshalb nur er, nicht jedoch sein Arbeitgeber zur Einsprache berechtigt sei. A._____ wurde eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 28. Mai 2019 eingeräumt, falls er gegen den Strafbefehl Einsprache erheben wolle. Das Schreiben wurde an die Adresse des Arbeitgebers von A._____ gesandt. E. Am 13. Juni 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft erneut ein als "Be- schwerdebrief" tituliertes Schreiben ein. F. Mit Verfügung vom 19. September 2019 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala. Als Untersuchungskosten wurde ein Betrag von CHF 820.00 in Rechnung gestellt.

3 / 7 G. Mit Verfügung des Präsidenten des Regionalgerichts Viamala vom 25. Sep- tember 2019 wurde A._____ auf den 29. Oktober 2019 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala vorgeladen. Das Schreiben wurde wiederum an die Adresse des Arbeitgebers von A._____ versandt. H. Mit Abschreibungsbeschluss vom 29. Oktober 2019 schrieb das Regional- gericht Viamala infolge unentschuldigten Fernbleibens von A._____ an der Haupt- verhandlung das gegen ihn geführte Strafverfahren (Proz Nr. 515-2019-32) gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als erledigt ab und erklärte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2019 für rechtskräftig. Der Entscheid wurde an die Adresse des Arbeitgebers von A._____ versandt. I. Mit Schreiben vom 12. November 2019 informierte der Arbeitgeber von A._____ das Regionalgericht Viamala, dass jener nicht mehr bei ihm arbeite, und teilte die Privatadresse von A._____ mit. J. Mit Schreiben vom 19. November 2019 stellte das Regionalgericht Viamala A._____ an dessen Privatadresse unter anderem den Abschreibungsbeschluss vom 29. Oktober 2019 zu. Es hielt fest, dass Letzterer rechtskräftig sei. K. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 wehrte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Abschreibungsbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 29. Oktober 2019. Das Schreiben wurde dem Kantonsgericht am 20. Dezember 2019 zuständigkeitshalber überwiesen. L. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 teilte das Regionalgericht Viamala den Verzicht auf eine Stellungnahme mit. M. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 verdeutlichte der Beschwerdeführer seinen in der Beschwerde vertretenen Standpunkt. N. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 202 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. O. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Abschreibungsbeschluss wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 / 7 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Be- schlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte grundsätz- lich Beschwerde geführt werden. Ausgenommen davon sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsver- ordnung (KGV; BR 173.110). 1.2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Abschreibungsbeschluss des Regi- onalgerichts Viamala vom 29. Oktober 2019, gleichentags mitgeteilt. Dieser ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. zum Ganzen Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 624 f. m.w.H.). Gemäss Angaben auf dem Rückschein wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Abschreibungsbe- schluss am 4. Dezember 2019 an seine Privatadresse zugestellt (vgl. RG act. I.5 sowie unten Erwägung 2.2). Die Beschwerdefrist endete – unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO – am 16. Dezember 2019. Die vom 12. Dezember 2019 datierte und bei der lettischen Post am gleichen Tag aufgegebene Beschwerde wurde am 16. Dezember 2019 der Schweizerischen Post übergeben, sodass sie als fristgerecht anzusehen ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Schreiben vom 4. Dezember 2019 (gemeint sein dürfte der Abschreibungsbeschluss, der ihm am 4. Dezember 2019 zugestellt wurde) habe ihn sehr überrascht. Er sei "über die Sitzung und den Beschluss vom 29. Oktober 2019 nicht benachrichtigt" worden. Alle Beschwerdefristen seien versäumt. Sein Arbeitgeber ("D._____") habe ihn über diesen Beschluss absichtlich nicht benachrichtigt und alle festgesetzten Be- schwerdefristen versäumt. Darum sei dies alles sehr unverständlich für ihn (vgl. KG act. A.1). Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 bringt er zudem vor, er habe für die ihm vorgeworfenen Verstösse vor Ort eine Geldstrafe von CHF 850.00 bezahlt (gemeint ist das Depositum in derselben Höhe). Dagegen habe er keinen "Ein- spruch" mehr eingelegt und keine Briefe geschrieben. All dies sei vom "Direktor von D._____" in seinem Namen durchgeführt worden, ohne ihm dies mitzuteilen. Er habe dies nicht geschrieben, sondern C._____ habe dies gefälscht (KG act. A.4).

5 / 7 2.2. Sowohl im Einvernahmeprotokoll vom 10. April 2019 (StA act. 5) als auch im Polizeirapport vom 18. April 2019 (StA act. 2) ist unter der Rubrik "Geschäfts- adresse" die Adresse des Arbeitgebers des Beschwerdeführers angegeben ("D._____"). Damit kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Adresse seines Arbeitgebers als Zustelladresse angegeben hat. Entsprechend diesen Angaben stellte die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehl vom 3. Mai 2019 zwar zu Händen des Beschwerdeführers, jedoch an die Adresse seines Arbeitge- bers zu. Am 22. Mai 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft ein als "Beschwerde- brief" tituliertes Schreiben ein (StA act. 12). Diese als Einsprache im Sinne von Art. 354 StPO zu qualifizierende Eingabe wurde im Namen der D._____ einge- reicht und von "C._____" – d.h. C._____, dem Geschäftsführer der D._____ – un- terschrieben. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Strafbefehl vom 3. Mai 2019 ge- gen ihn ergangen sei, weshalb nur er, nicht jedoch sein Arbeitgeber zur Einspra- che berechtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens vom 28. Mai 2019 eingeräumt, falls er gegen den Strafbefehl Einsprache erheben wolle (StA act. 13). Das Schreiben wurde wieder- um an die Adresse des Arbeitgebers des Beschwerdeführers gesandt. Am 13. Ju- ni 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft erneut ein als "Beschwerdebrief" tituliertes Schreiben, datiert vom 7. Juni 2019, ein. Inhaltlich und vom Wortlaut her entspricht dieses – abgesehen von einem am Schluss hinzugefügten Absatz – vollumfäng- lich der ersten Einsprache. Es wurde jedoch nicht im Namen der D._____ einge- reicht, sondern im Namen des Beschwerdeführers. Ein Vergleich der dabei ver- wendeten Unterschrift mit der Unterschrift, die der Beschwerdeführer zur Unter- zeichnung des Einvernahmeprotokolls verwendet hat, zeigt jedoch eindeutig, dass es sich bei der im "Beschwerdebrief" vom 7. Juni 2019 verwendeten Unterschrift um eine Fälschung handelt. Auch die für die Beschriftung des Briefumschlags verwendete Schrift weicht markant von derjenigen ab, mit welcher der für die Ein- reichung der Beschwerde verwendete Briefumschlag beschriftet wurde. Dem Be- schwerdeführer ist daher Glauben zu schenken, wenn er geltend macht, er selbst habe keine Einsprache erhoben. Unter den dargelegten Umständen muss aber auch davon ausgegangen werden, dass er vom gegen ihn erlassenen Strafbefehl gar nie Kenntnis erlangt hat, sondern dass dieser ihm von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber vorenthalten wurde. Damit mangelt es dem Strafbefehl vom 3. Mai 2019 an einer rechtsgültigen Eröffnung bzw. Zustellung an den Beschwerdeführer als beschuldigter Person. Denn für den Fall, dass – wie vorliegend (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO) – besondere Formvorschriften betreffend die Zustellung bestehen, ist die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten massgebend. An den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers darf demgegenüber keine

6 / 7 fristauslösende Wirkung geknüpft werden (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2; 144 IV 57 E. 2.3.2), wobei ohnehin fraglich erschiene, ob durch die Zustellung an den Arbeitge- ber der Strafbefehl als in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt anzu- sehen wäre. Ferner erfolgte vorliegend auch keine Zustellung an eine Person aus dem in Art. 87 Abs. 3 StPO umschriebenen Kreis. Der Beweis der ordnungs- gemässen Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtli- che Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3 m.w.H.). Aufgrund der dar- gelegten Umstände ist dieser Beweis vorliegend nicht erbracht bzw. kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nie Kenntnis vom Inhalt des fraglichen Strafbefehls und/oder von dessen Zustellung erlangt hat. Dement- sprechend wurde weder die Einsprachefrist ausgelöst noch konnte der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, zumal der entsprechende Rückschein nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde (vgl. RG act. I.1). Erst auf die Zusendung des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses hin teilte der – mittler- weile ehemalige – Arbeitgeber des Beschwerdeführers dessen Privatadresse mit (vgl. RG act. I.4). Diesem Schreiben dürfte ausserdem zu entnehmen sein, dass der Beschwerdeführer dort seit Ende Mai 2019 nicht mehr arbeitete. Eine rechts- gültige Zustellung des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses kann somit erst für das Datum vom 4. Dezember 2019 angenommen werden, als jener dem Be- schwerdeführer an seine Privatadresse gesendet wurde (vgl. hierzu oben Erwä- gung 1.2; ferner RG act. I.5). 2.3. Der angefochtene Abschreibungsbeschluss ist nach dem Gesagten vollum- fänglich aufzuheben. Die dabei entstandenen Kosten für das Verfahren vor dem Regionalgericht Viamala in Höhe von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten der Staats- kasse (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Angelegenheit wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, welche dem Beschwerdeführer den gegen ihn gefällten Strafbe- fehl rechtsgültig zu eröffnen haben wird, sofern sie daran festzuhalten gedenkt. 3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. a StPO in ein- zelrichterlicher Kompetenz. 4. Infolge Gutheissung der Beschwerde hat gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwen- dung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf- verfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor- liegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Parteientschädigungen sind keine zu spre- chen.

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Abschreibungs- beschluss des Regionalgerichts Viamala vom 29. Oktober 2019 aufgeho- ben. 2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regionalgericht Viamala in Höhe von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: